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Steuerspartipps zum Jahresende 2025
Um beruhigt ins neue Jahr starten zu können, empfiehlt es sich, vor Jahresende nochmals kurz seine steuerliche Situation zu klären und etwaige Optimierungsmöglichkeiten zu überprüfen. Hier eine (unvollständige) Auswahl einiger Steuertipps zum Jahresende:
1. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Sie Ihr steuerpflichtiges Einkommen optimieren, indem Sie Betriebsausgaben vor dem 31.12.2025 bezahlen, diverse Vorauszahlungen leisten (gewisse Einschränkungen sind dabei zu beachten), bzw. Rechnungen an Ihre Kunden erst nach dem 31.12.2025 legen.
Beachten Sie die 15-tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben.
Aufgrund der neuen Tarifstufen für das Jahr 2026 können sich in 2025 abgesetzte Ausgaben uU steuerlich stärker auswirken.
2. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen: dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2025 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.950,00).
Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist. Dieser beträgt:
- Für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- Für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
- Für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
- Darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)
Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Zu beachten ist auch, dass, sofern einzelne Anschaffungen zur Deckung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, bei diesen Anschaffungen der Investitionsfreibetrag (IFB) hier nicht mehr berücksichtigt werden kann.
3. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 (netto) können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2026 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
4. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2025, steht eine Halbjahres-AfA zu.
5. Investitionsfreibetrag
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der Anschaffungs- bzw. der Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere eine Behaltefrist von vier Jahren ist zu beachten.
Achtung: Um die Konjunktur zu beleben, hat die Bundesregierung angekündigt, den Investitionsfreibetrag auf 20 % (anstelle von bis dato 10 %) bzw. 22 % (anstelle von bis dato 15 %) für Investitionen im Zeitraum 01.11.2025 bis 31.12.2026 anzuheben. Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bei Investitionen bis zur finalen Gesetzwerdung dieser Regelung daher steuerlich von Vorteil sein.
8. Forschungsprämie
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).
9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 aus.
10. Mitarbeiterprämie
Für das Jahr 2025 besteht die Möglichkeit, € 1.000,00 pro Arbeitnehmer an steuerfreier Mitarbeiterprämie zuzuwenden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Befreiung nur im Bereich der Lohnsteuer, nicht allerdings im Bereich der Sozialversicherung sowie der Lohnnebenkosten wirkt.
11. Registrierkasse
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
12. Home-Office Pauschale für Selbständige
Selbständige können pauschal bis zu € 1.200 p.a. als Betriebsausgaben für Strom, Heizung, Beleuchtung, AfA etc. geltend machen, wenn zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.
- Ein Pauschale von € 1.200 p.a. steht zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden, für die dem Selbständigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht oder diese im Jahr 2025 höchstens € 13.308 betragen.
- Ein Pauschale von € 300 p.a. steht zu, wenn die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Selbständigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, € 13.308 übersteigen.
- Neben diesem Pauschale sind Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis höchstens € 300 abzugsfähig.
- Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.
- Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr steht das Pauschale nur anteilig zu.
Das Arbeitsplatzpauschale kann auch bei Anwendung der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung geltend gemacht werden. Das gilt jedoch nicht für tatsächliche Aufwendungen für ein Arbeitszimmer.
13. Jahreskarte für Selbständige
Selbständige können 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen und Steuer sparen, sofern diese Karten auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Dieser Betriebsausgabenabzug steht auch allen zu, die die Basispauschalierung oder die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen.
14. Nachzahlung von SVS-Beiträgen
Das Finanzamt erkennt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine „Vorauszahlung“ von GSVG-Beiträgen insoweit an, als diese höchstens der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht und diese sorgfältig geschätzt oder berechnet wurden.
Es besteht alternativ auch die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage unterjährig hinaufzusetzen oder bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu erhöhen. Solcher Art vorgeschriebene vorläufige Beiträge müssen jedoch vor Ende des Jahres entrichtet werden, damit sie als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
Rechnen Sie bei der SVS mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer „freiwilligen“ Vorauszahlung Ihren Gewinn bereits in 2025 reduzieren und dadurch Steuer sparen.
15. Betriebliche Spenden absetzbar
Spenden sind bis zu 10 % des Gewinnes als Betriebsausgaben absetzbar. Sie helfen, Steuer zu sparen und kürzen auch die Bemessungsgrundlage für die SV-Beiträge. Darüber hinausgehende Spendenbeträge können uU als Sonderausgabe abgesetzt werden. Die begünstigten Spendenempfänger müssen sich am Tag der Spende in der Liste des BMF befinden.